Sehr geehrte Damen und Herren,

zuletzt ist die Stadt Gerolzhofen ihrer Verpflichtung nachgekommen, bei den kostenrechnenden Einrichtungen Wasserversorgung und Abwasserversorgung (Kanal, Kläranlage) neu zu kalkulieren. Auch die Satzungen wurden entsprechend geändert. Nachdem zuvor die gesplittete Abwassergebühr beschlossen wurde und zudem auch die Grundstücksaufmaße stattfanden, ist bei vielen Menschen durchaus eine gewissen „Verwirrung“ entstanden.

Das Thema ist letztlich auch komplex. Vielleicht gelingt es mir, ein wenig aufzuklären.

Gesplittete Abwassergebühr: Bisher wurden die Gebühren, die Bürger:innen für ihr Abwasser bezahlen, nach der Menge des Frischwasserverbrauchs berechnet. Die dahinterstehende Annahme ist (weitgehend), dass man genau so viel Wasser in das Kanalnetz ableitet, wie über Wasserhahn, Waschmaschine oder Toilette (etc.) verbraucht wird. Dabei gelangt aber viel mehr Abwasser in Kanal und Kläranlage: Regenwasser von Dächern, Parkplätzen oder anderen versiegelten Flächen.

Das Kommunalabgabengesetz fordert verursachergerechte Kostenbeteiligungen. Deshalb muss die gesplittete Abwassergebühr eingeführt werden. Wir sind dazu verpflichtet. Im Gegensatz zur bisherigen Berechnung trennt die gesplittete Abwassergebühr die Kosten für Schmutz- und Regenwasser. Das führt zu Gebührengerechtigkeit, schafft Anreize, Flächen zu entsiegeln und Niederschlagswasser versickern zu lassen – und schont Ressourcen.

Dafür wurden also die befestigten Grundstücksflächen neu aufgenommen (Aufmaße).

Jüngst wurden nun Gebühren für das Abwasser neu festgelegt. Grundlage hierfür war neben den Aufmaßen die Kalkulation, die durch den Bayer. Kommunalen Prüfungsverband berechnet wurde.

Wasser- und Abwassergebühren fallen immer nur bei den Verbraucher:innen an. Dazu kommt aber eine (niedrige) Grundgebühr. Wer wenig verbraucht, zahlt also weniger als diejenigen, die mehr verbrauchen.

(Investitionen im Wasser- und Abwasserbereich werden allerdings weitestgehend über Beiträge finanziert, die die Eigentümer:innen der Grundstücke zahlen. Teilweise werden auch Investitionen über die Gebühren finanziert, die dann von den Verbraucher:innen gezahlt werden. Eigentümer:innen können natürlich auch die Verbraucher:innen sein).


Dabei muss weiter unterschieden werden: Der Herstellungsbeitrag fällt dann an, wenn jemand neu baut oder evtl. wenn angebaut wird (das muss im Einzelfall geprüft werden). Wer bereits einen Herstellungsbeitrag gezahlt hat, muss für die bereits bezahlten Grundstücks- oder Geschossflächen nichts nachzahlen zahlen.

Diese Herstellungsbeiträge werden z.Bsp. in Neubaugebieten (Wohn- oder Gewerbegebiete) nach den jetzt neu beschlossenen Satzungen berechnet (Satzungen gab es natürlich schon immer, sie wurden auch immer wieder neu berechnet). Grundlage für die Herstellungsbeiträge sind die Grundstücks- und die Geschossflächen. Die neu beschlossenen Beitragssätze beruhen u. a. auf den Kalkulationsgrundlagen des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbands.

Sofern die Stadt erheblich in die Kläranlage investiert, kann die Finanzierung teilweise über Verbesserungsbeiträge und teilweise über Gebühren erhoben werden.

Es ist gesetzlich geregelt, dass die Kosten durch die Verursacher:innen bezahlt werden müssen, z.Bsp. durch Gebühren oder Beiträge. Der Stadtrat hat beschlossen, 70 % der Investitionskosten über Verbesserungsbeiträge und 30 % über Gebühren zu erheben.

Bei den Gebühren sind Kalkulationszeiträume zu bilden, die maximal vier Jahre betragen. Sollte bei Gebühren oder Verbesserungsbeiträgen zu viel Geld eingenommen werden, muss das an die Bürgerinnen und Bürger zurückgezahlt werden, z.Bsp. durch eine Gebührensenkung oder eine Ermäßigung des Verbesserungsbeitrags. Wird zu wenig eingenommen, muss der fehlende Betrag im nächsten Kalkulationszeitraum wieder reingeholt werden (Gebühren) oder der Beitrag bei einer Schlussrechnung entsprechend „angepasst“ werden.